Unsere Statuten

I. Name und Sitz des Vereins

§1  Unter dem Namen "Grüne Winterthur" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.
§2  Sitz der GRÜNEN Winterthur ist die Stadt Winterthur.
§3  Die Grünen Winterthur sind eine selbständige Sektion (Bezirkspartei) der Grünen Kanton Zürich.


II. Vereinszweck

§4  Die GRÜNEN Winterthur bezwecken:
a)  die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und  sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform, angelehnt an die Positionspapiere der Grünen Schweiz.
b)  die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit.
c)  die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


III. Mitgliedschaft

§5  Die Vereinsmitgliedschaft steht allen Personen offen, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen.
§6  Ein Mitglied der Grünen Winterthur wird in der Regel automatisch auch Mitglied der Grünen Kanton Zürich, ausser wenn es  gegenüber dem Vorstand der Grünen Winterthur schriftlich erklärt, ausschliesslich Mitglied der Grünen Winterthur sein zu wollen.
§7  Mitglieder der Jungen Grünen Winterthur werden in der Regel automatisch auch Mitglieder der Grünen Winterthur.
§8  Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit per Ende Jahr erfolgen. Es ist eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu richten. Bereits vorher fällig gewordene Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.
§9  Ein Mitglied, das mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrags um zwei Beiträge im Rückstand ist, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
§10  Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied von einer Zweidrittelmehrheit der GV aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§11  Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§12  Bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der Bezirkssektion endet in der Regel auch die Mitgliedschaft bei den Grünen Kanton Zürich.


IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§13  Die Mitglieder haben Anrecht auf regelmässige Informationen.
§14  Jedes Mitglied ist grundsätzlich an Sitzungen aller Vereinsorgane willkommen. Mitglieder haben das Recht, Anträge an die entsprechenden Gremien zu stellen und diese persönlich zu vertreten. Eine Teilnahme an Vorstandsitzungen soll im Voraus mit dem Präsidium abgesprochen werden.
§15  Mitglieder haben das Recht, Anträge und Informationen zu Vereinsangelegenheiten allen anderen Mitgliedern zukommen zu lassen. Der Versand wird aus Gründen des Datenschutzes vom Vorstand organisiert.
§16  Mitglieder, die noch in einem anderen politischen Verein tätig sind, sind verpflichtet den Vorstand darüber zu informieren.


V. Mittel

§17  Zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung der Vereinsschulden wird von den Vereinsmitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, welcher von der GV festgelegt wird.
a)  Die Jahresbeiträge sind nach folgenden Kategorien abgestuft:
1.  Paarmitgliedschaft
2.  Einzelmitgliedschaft (normal Verdienende)
3.  Reduziert (z.B. Schüler, Lehrlinge, Studierende, Alleinerziehende, IV-Rentenbezüger, Erwerbslose)
4.  Junge Grüne (bis zum 30. Altersjahr)
b)  Der Vorstand kann auf Anfrage eine Ermässigung des Beitrages beschliessen, wenn es die wirtschaftliche Situation des Mitglieds erfordert.

§18  Alle von den Grünen Winterthur nominierten Behördenmitglieder zahlen einen bestimmten Anteil der Nettoeinkünfte aus ihrer Behördentätigkeit an den Verein (Mandatsbeitrag). Ausgenommen sind die durch Kantonal-, Ortsparteien oder Grüne Schweiz abgabeverpflichteten Behördenmitglieder. Der Prozentsatz wird von der GV festgelegt. Über Reduktionen aus wirtschaftlichen Gründen entscheidet der Vorstand. Für amtierende Behördenmitglieder kann der Anteil erst auf eine neue Amtsdauer hin erhöht werden.
§19  Für die Verbindlichkeiten der Grünen Winterthur haftet allein das Vereinsvermögen.
§20  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


VI. Organisation

§21  Unterstrukturen
a)  Die Grünen Winterthur unterstützen Orts- und Quartierparteien, welche als Sektionen der Grünen Winterthur gegründet werden.
b)  Die Grünen Winterthur verstehen sich als Mutterpartei der Jungen Grünen Winterthur und unterstützen diese nach Möglichkeit.

§22  Die Organe des Vereins sind:
a)  Die Generalversammlung (GV)
b)  Die Mitgliederversammlung (MV)
c)  Der Vorstand
d)  Die Rechnungsrevisoren (RR)

§23  Die Generalversammlung
a)  Die GV, die mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte einzuberufen ist, entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich an andere Organe delegiert worden sind.
1.  Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresbudget sowie Beschlüsse über Verwendung der Jahresüberschüsse.
2.  Festlegung der Jahresbeiträge und des Mandatsbeitrages.
3.  Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes.
4.  Wahl der Rechnungsrevisoren.
5.  Genehmigung von Statutenänderungen.
6.  Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht wurden. Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können nicht behandelt werden.
7.  Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
8.  Auflösung des Vereins.
b)  Die Einberufung erfolgt mit Angabe der Traktanden mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich. Die allenfalls aufgrund von Mitgliederanträgen bereinigte Traktandenliste wird den Mitgliedern 10 Tage vor der GV nochmals zugestellt.
c)  Stimmberechtigt sind die anwesenden Vereinsmitglieder.
d)  Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmenden Stimmberechtigten ist nötig für:
1.  Statutenänderungen
2.  Ausschluss von Vereinsmitgliedern
3.  Auflösung des Vereins
e)  Alle anderen Geschäfte werden mit einfachem Mehr der anwesenden stimmenden Stimmberechtigten entschieden. Bei Stimmengleichheit hat das versammlungsleitende Mitglied des Präsidiums einen Stichentscheid.
f)  Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder auf Antrag von zehn Mitgliedern unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einberufen werden.
g)  Die GV kann - falls notwendig - auch alle Funktionen einer MV übernehmen.

§24  Die Mitgliederversammlung
a)  Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.
b)  Die MV beschliesst über:
1.  Bezeichnung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Kantonsrat, Gemeinderat, Stadtrat, Bezirksrat, das Bezirksgericht, die Staatsanwaltschaft, das Friedensrichteramt und die Kreisschulpflegepräsidien.
2.  Ersatzwahlen in den Vorstand.
3.  Wahl der Delegierten Grüne Schweiz.
4.  Parolen zu Abstimmungsvorlagen. In dringenden Fällen gelten die mit einer Dreiviertelmehrheit zu Stande gekommenen Empfehlungen des Vorstands.
5.  Genehmigung von ausserordentlichen Budgets
c)  Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder von zehn Mitgliedern unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einberufen werden.
d)  Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden stimmenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das versammlungsleitende Mitglied des Präsidiums einen Stichentscheid.

§25  Der Vorstand
a)  Der Vorstand besteht mindestens aus Präsidium, Kassier oder Kassierin, Aktuariat und drei weiteren Mitgliedern.
b)  Das Präsidium kann durch zwei Personen gebildet werden (CO-Präsidium).
c)  Der Vorstand kann einen Teil seiner Pflichten einem Ausschuss übertragen.
d)  Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
e)  Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
f)  Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse zu:
1.  Ergreifen aller legal möglichen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
2.  Vertretung des Vereins nach aussen
3.  Vorbereitung und Einberufung der GV und MV
4.  Aufnahme von Vereinsmitgliedern
5.  Ernennung und Organisation des Sekretariats
6.  Bildung von Arbeitsgruppen
7.  Abstimmungsempfehlungen zuhanden der MV. In Fällen der Dringlichkeit Parolenfassung; dafür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
8.  Bezeichnung von Kandidaten, die nicht durch die MV bezeichnet werden
9.  Abschliessen von Vereinbarungen mit nominierten Behördenmitgliedern über die finanziellen Abgaben an die Partei. Befinden über Reduktionsanträge.
10.  Abschliessen von Vereinbarungen zwischen GGR-Fraktion und Partei, insbesondere bezüglich Verwendung des Fraktionsgeldes.
g)  Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums unter Angabe der Traktanden. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage vorher, in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist erlaubt.
h)  Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.
i)  Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das versammlungsleitende Mitglied des Präsidiums einen Stichentscheid.
j)  Der Vorstand tätigt Ausgaben gemäss Budget.
k)  Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auf telefonischem oder elektronischem Wege fällen, sofern die Beschlüsse von einer Zweidrittelmehrheit getragen werden.

§26  Die Rechnungsrevisoren. Die durch die GV jährlich zu wählenden zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege. Sie haben hierüber der GV und dem Vorstand Bericht und Antrag vorzulegen.


VII. Auflösung des Vereins

§27  Eine speziell zu diesem Zweck einberufene GV kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, so muss eine zweite GV einberufen werden. An dieser kann eine Vereinsauflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
a)  Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der GV bleiben auch während der Liquidation in vollen Umfang in Kraft.
b)  Der Aktivenüberschuss fällt an die Grünen Kanton Zürich. Falls dies nicht möglich ist, an die Grünen Schweiz. Falls auch dies nicht möglich ist, fällt der Aktivenüberschuss an eine Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck wie die Grünen Winterthur, worüber die GV entscheidet.


Winterthur, April 2008

Das Co-Präsidium: Reto Diener,  Martin Geilinger

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